GEMA in Sachen Party und Hochzeit mit DJ Dan |
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Die GEMA
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Alls Gastgeber einer größeren Festlichkeit müssen Sie in den meisten Fällen Vergütungen für die Schöpfer von Musikwerken in die Gesamtkosten mit einbeziehen. Diese sind zentral an die GEMA zu überweisen. |
GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) |
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Was ist die GEMA und welche Aufgaben hat sie?
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Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) hat die Aufgabe, jeder Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik nachzugehen und hat zu prüfen, ob Vergütungsansprüche zu stellen sind. Nach dem "Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9.9.1965" (BGBL I, S. 1294) spielt die GEMA als Verwertungsgesellschaft die Vermittlerrolle zwischen den Inhabern von Musik-Urheberrechten und denen, die diese Rechte nutzen wollen. |
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Was heißt das für den Ausrichter einer Feier?
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Nach § 13a des eben zitierten "Wahrnehmungsgesetzes" hat der Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft (hier: der GEMA) einzuholen. |
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Wie erlangt man die Einwilligung der GEMA?
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Ihre Festlichkeit sollten Sie vor dem Termin bei der GEMA anmelden. Links zu den passenden Rubriken auf den Seiten der GEMA finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Falls Sie nicht sicher sind, ob eine Meldepflicht für Ihre Feier besteht, fragen Sie Ihren Wirt bzw. den Vermieter der Räumlichkeiten oder rufen Sie am Besten direkt bei der GEMA an. |
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Ablauftechnisch sind drei Varianten üblich:
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Mit welchen Kosten ist zu rechnen?
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Für die urheberrechtliche Vergütung der verschiedenen Nutzungsarten von Musik gibt es sehr differenzierte Tarife, die eine Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle sicherstellen sollen und gleichzeitig den jeweiligen Größenordnungen und Umständen angepasst sind. Für Fragen im Hinblick auf die GEMA-Kosten steht Ihnen gerne die jeweils örtlich zuständige GEMA-Bezirksdirektion zur Verfügung. |
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